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CDU Stadtverband Velten – Haushalt, Wirtschaft & Finanzen
Der Landtag Brandenburg hat am 14. Oktober 2026 Änderungen am Ladenöffnungsgesetz beschlossen. Damit wird der Betrieb vollautomatisierter Verkaufsstellen mit bis zu 350 Quadratmetern Verkaufsfläche an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ermöglicht. Für Velten eröffnet sich damit eine zusätzliche Option für wohnortnahe Einkaufsangebote.

Neue Regeln für vollautomatisierte Verkaufsstellen

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes schafft einen besonderen rechtlichen Rahmen für Verkaufsstellen, die ohne Verkaufspersonal und vollständig automatisiert betrieben werden. Nach der vom Landtag beschlossenen Fassung dürfen solche Geschäfte künftig grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn ihre Verkaufsfläche höchstens 350 Quadratmeter beträgt.

Die Regelung umfasst außerdem den 24. Dezember ab 14 Uhr. Örtliche Ordnungsbehörden können durch eine ordnungsbehördliche Verordnung abweichende Öffnungstage oder -zeiten festlegen. Bei einer solchen Entscheidung sollen unter anderem der tatsächliche Versorgungsbedarf, der Schutz von Sonn- und Feiertagen, mögliche Auswirkungen auf den örtlichen Einzelhandel sowie Belange der öffentlichen Ordnung berücksichtigt werden.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Der parlamentarische Beschluss ist erfolgt; maßgeblich für den Beginn der Geltung ist daher noch die amtliche Verkündung.

Für Velten kann die Gesetzesänderung insbesondere dort von Bedeutung sein, wo wohnortnahe Einkaufsmöglichkeiten ausgebaut werden sollen. In den Unterlagen zum Bürgerhaushalt 2026 wird zusätzlicher Bedarf an Angeboten der Nahversorgung genannt, unter anderem für den Stadtteil Velten-Süd. Vollautomatisierte Verkaufsstellen könnten unter den neuen landesrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein weiteres Modell für solche Standorte darstellen.

Ob und unter welchen Bedingungen ein entsprechendes Angebot im Stadtgebiet sinnvoll ist, hängt von den konkreten örtlichen Gegebenheiten und einem möglichen Betreiberkonzept ab. Dabei könnten neben der Versorgungslage auch Fragen zur Erreichbarkeit, Beleuchtung, Sicherheit, Barrierefreiheit, zum Verkehrsaufkommen und zu den Auswirkungen auf bestehende Geschäfte eine Rolle spielen. Aus dem Landesgesetz allein ergibt sich weder ein Anspruch auf die Ansiedlung eines solchen Geschäfts noch eine Verpflichtung der Stadt, eine entsprechende Nutzung zu ermöglichen.