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Stilisierte redaktionelle Grafik eines geprüften Beschlussdokuments zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen.
Die Kommunalaufsicht bewertet den Veltener Beschluss 2026/078 zur religiösen Neutralität als rechtmäßig.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel hält den Veltener Beschluss zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen für rechtmäßig. Damit blieb die Beanstandung der Bürgermeisterin gegen den Beschluss 2026/078 ohne Erfolg. Die Stadt kündigte zugleich Änderungen an den Benutzungsordnungen ihrer Einrichtungen an.

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel hat den Grundsatzbeschluss der Veltener Stadtverordnetenversammlung zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen bestätigt. Das teilte die Stadt am 8. Oktober 2026 mit. Nach der Prüfung wird der Beschluss 2026/078 als rechtmäßig bewertet.

Der Beschluss war von der Stadtverordnetenversammlung am 26. März beziehungsweise am 21. Mai 2026 mehrheitlich gefasst worden. Gegenstand war unter anderem die Frage, unter welchen Bedingungen städtische Räume für religiöse Versammlungen genutzt werden können.

Nach der nun mitgeteilten rechtlichen Bewertung soll eine dauerhafte oder regelmäßige Nutzung städtischer Räume als Ersatzstätte für religiöse Versammlungen künftig ausgeschlossen sein. Die Kommunalaufsicht stellt dabei nach Angaben der Stadt auf die Art und Häufigkeit der Nutzung ab, nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion. Einzelne Nutzungen durch Angehörige muslimischer oder anderer Religionsgemeinschaften bleiben demnach grundsätzlich möglich.

Mit der Entscheidung ist der Vorgang aus der rechtlichen Prüfung in die Umsetzungsphase übergegangen. Die Stadtverwaltung kündigte an, die Benutzungsordnungen ihrer Einrichtungen entsprechend anzupassen. Künftig wird damit maßgeblich sein, wie die Begriffe „dauerhaft“ und „regelmäßig“ in den jeweiligen Regelungen ausgestaltet werden und welche Vorgaben daraus für die Nutzung des Bürgerhauses und weiterer städtischer Räume folgen.

Die Stadt verweist für ihre Ortsrechtsregelungen darauf, dass die online bereitgestellten Fassungen lediglich der Information dienen. Rechtsverbindliche Bekanntmachungen erfolgen über das Amtsblatt. Die angekündigte Anpassung der Benutzungsordnungen betrifft damit neben der praktischen Raumvergabe auch die formale Veröffentlichung der neuen Regelungen.