Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel hat die Beanstandung der Veltener Bürgermeisterin gegen den „Grundsatzbeschluss zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen“ zurückgewiesen. Die Stadt Velten teilte dies am 8. Oktober 2026 mit. Nach ihrer Darstellung bewertet die Kommunalaufsicht den Beschluss als rechtmäßig.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte die Regelung am 26. März beziehungsweise am 21. Mai 2026 beschlossen. Sie sieht vor, dass städtische Räume nicht dauerhaft oder regelmäßig als Ersatz für religiöse Versammlungsstätten genutzt werden dürfen. Einzelne und nicht regelmäßig stattfindende Veranstaltungen bleiben nach der kommunalen Regelung möglich.
Die Kommunalaufsicht begründet ihre Bewertung damit, dass der Beschluss nicht auf eine bestimmte Religion zielt. Maßgeblich sei vielmehr die Art und Häufigkeit der Nutzung kommunaler Räume. Damit wird die Regelung nach dieser Einschätzung unabhängig von der jeweiligen religiösen Zugehörigkeit angewandt.
Anlass für die Debatte war nach Angaben der Stadt die regelmäßige Nutzung von Räumen im Bürgerhaus durch eine muslimische Glaubensgemeinschaft. Dort fanden mangels eigener Räumlichkeiten freitags und sonntags Gebetsstunden statt. Die Stadtverwaltung kündigte an, die Benutzungsordnungen des Bürgerhauses und gegebenenfalls weiterer kommunaler Einrichtungen an die bestätigte Regelung anzupassen.
Für betroffene Religionsgemeinschaften bedeutet der Beschluss, dass sie für regelmäßige Zusammenkünfte eigene oder anderweitig zugelassene Räumlichkeiten organisieren müssen. Für die Stadt entsteht zugleich die Aufgabe, die Unterscheidung zwischen gelegentlichen Veranstaltungen und regelmäßiger beziehungsweise dauerhafter Nutzung in ihren Benutzungsordnungen eindeutig abzubilden.
Bürgermeisterin Manuela Nebel will die Entscheidung der Kommunalaufsicht nach Angaben der Stadt akzeptieren, hält politisch aber weiterhin an einer abweichenden Bewertung fest. Für die weitere Umsetzung kommt es damit auf nachvollziehbare, einheitliche und diskriminierungsfreie Kriterien bei der Vergabe kommunaler Räume an.