Die Stadt Velten hat am 8. Oktober 2026 mitgeteilt, dass die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel der Beanstandung der Bürgermeisterin zum Beschluss 2026/078 nicht folgt. Nach Darstellung der Stadt bewertet die Aufsichtsbehörde den Grundsatzbeschluss zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen als rechtmäßig.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte die Regelung am 26. März und am 21. Mai 2026 mehrheitlich beschlossen. Sie sieht vor, städtische Räume künftig nicht dauerhaft oder regelmäßig als Ersatzstandort für religiöse Versammlungen und Kulthandlungen bereitzustellen. Die Vorgabe soll unabhängig davon gelten, welcher Religion oder Glaubensgemeinschaft eine Nutzung zugeordnet wird.
Nach der von der Stadt veröffentlichten Bewertung knüpft der Beschluss damit nicht an eine bestimmte Religion an, sondern an die Art und Häufigkeit der Nutzung. Die Kommunalaufsicht verweist demnach außerdem darauf, dass Kommunen Religionsgemeinschaften keine eigenen Gebets- oder Versammlungsstätten zur Verfügung stellen müssen. Einzelne Nutzungen städtischer Räume durch Angehörige muslimischen Glaubens bleiben nach dieser Darstellung möglich; ausgeschlossen werden soll die dauerhafte oder regelmäßige Verwendung für religiöse Zusammenkünfte.
Als nächsten Umsetzungsschritt kündigt die Verwaltung eine entsprechende Änderung der Benutzungsordnungen städtischer Einrichtungen an. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde gibt der Stadt damit eine rechtliche Grundlage für die weitere Ausgestaltung ihrer Nutzungsregeln.
Bürgermeisterin Manuela Nebel erklärte laut städtischer Mitteilung, sie werde die aufsichtsrechtliche Entscheidung akzeptieren, den politischen Grundsatzbeschluss jedoch weiterhin nicht unterstützen. Sie wertet die Regelung als Einschränkung einer vielfältigen und weltoffenen Stadtgesellschaft.
Für die kommunale Praxis kommt es nun darauf an, die Vorgaben in den Benutzungsordnungen einheitlich und für alle Religionsgemeinschaften gleichermaßen anzuwenden. Die Stadt stellt die aufsichtsrechtliche Bewertung als Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses dar.