Regelung für regelmäßige Nutzungen bestätigt
Die Stadt Velten teilte am 8. Oktober 2026 mit, dass die Kommunalaufsicht den Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen als rechtmäßig bewertet. In der städtischen Darstellung werden für den Beschluss der 26. März und der 21. Mai 2026 als maßgebliche Daten genannt.
Der Beschluss sieht vor, dass städtische Räume künftig nicht dauerhaft oder regelmäßig als Ersatzstandort für religiöse Versammlungen genutzt werden dürfen. Betroffen sind damit unter anderem das Bürgerhaus und weitere Einrichtungen der Stadt, sofern dort entsprechende Nutzungen beantragt werden.
Nach der von Velten veröffentlichten Begründung richtet sich die Regelung nicht gegen eine bestimmte Religion. Entscheidend sei vielmehr die Art und Häufigkeit der Nutzung. Gelegentliche Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften sollen grundsätzlich weiterhin möglich sein.
Ausgangspunkt des Vorgangs war eine Beanstandung durch die Bürgermeisterin. Sie hatte eine mögliche Benachteiligung muslimischer Gläubiger geltend gemacht. Die nun mitgeteilte Bewertung der Kommunalaufsicht bezieht sich nach Angaben der Stadt auf die rechtliche Zulässigkeit der allgemeinen Regelung und nicht auf eine einzelne Religionsgemeinschaft.
Die Stadtverwaltung kündigte an, ihre Benutzungsordnungen an den Grundsatzbeschluss anzupassen. Für die Praxis wird damit maßgeblich sein, wie die Kriterien für regelmäßige, dauerhafte und gelegentliche Nutzungen künftig formuliert und bei der Raumvergabe angewandt werden.
Der Vorgang ist für Vereine, Initiativen und Religionsgemeinschaften relevant, die städtische Räume nutzen möchten. Zugleich setzt die Entscheidung einen Rahmen für eine religionsunabhängige Vergabepraxis in kommunalen Einrichtungen. Die veröffentlichte Information beruht auf der Mitteilung der Stadt Velten zur Entscheidung der Kommunalaufsicht.